KANNDAS – Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie und Coaches

§ 1 – Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Für den Bereich Coaching gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie.

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach und dessen Klienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

  2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot des Heilpraktikers für Psychotherapie/Coach, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

  3. Der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für Psychotherapie/Coach für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.

  4. Davon abweichend bzw. ergänzend gelten bei Coaching-Leistungen die in den folgenden Paragraphen genannten Geschäftsbedingungen.

§ 2 – Inhalt des Behandlungsvertrages

  1. Der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach erbringt seine Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zu Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Klienten anwendet.
  2. Der Heilpraktiker für Psychotherapie und der Coach sind ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des Klienten entsprechen, sofern dieser hierüber keine Entscheidung trifft.
  3. Der Heilpraktiker für Psychotherapie und der Coach können auch Methoden anwenden, die schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Klient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker für Psychotherapie gegenüber zu erklären.
  4. Der Heilpraktiker für Psychotherapie und der Coach dürfen keine Krankschreibungen vornehmen, und sie dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen
  5. Coaching wendet sich an Gesunde. Es zielt auf Strategien des Selbstmanagements, der Gestaltung von Beziehungen zu anderen Menschen und auf Optimierung von Leistungen. Coaching basiert auf Lernprozessen, die Vertrauen erforderlich machen und die Bereitschaft, sich selber infrage zu stellen, Verantwortung zu übernehmen, neue Sichtweisen und Verhaltensmöglichkeiten auszuprobieren und den engagierten Willen, seine Coaching ziele aktiv und konsequent zu erreichen.

§ 3 – Mitwirkung des Klienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Klient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit den Erfolg der Therapiemaßnahmen erschwert oder verhindert.
… Aber …

  1. Zur Erreichung der erforderlichen Bedingungen für Verhaltens- und Einstellungsänderungen sowie notwendiger Lernprozesse bedarf es einer vertrauensvollen Offenheit zwischen Coach und Klienten. Hierzu ist es notwendig, dass der Klient sich angemessen und vollständig offenbart sowie alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet.
  2. Es bedarf auch der Erfüllung und Umsetzung erarbeiteter, vereinbarten und zum Teil auch verordneter Aufgaben und Lösungen durch den Klienten.
  3. Fehlt es an solchem Grad der Mitwirkung des Klienten, kann das Coaching Ziel ggf. nicht erreicht werden. Für Folgen, die aus fehlender oder unzureichender Mitwirkung oder aus unvollständigen oder unwahren Angaben entstehen, trägt der Klient selbst die Verantwortung.

§ 4 – Honorierung des Heilpraktikers für Psychotherapie und des Coaches

  1. Der Heilpraktiker für Psychotherapie und der Coach haben für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach und Klient vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktikers für Psychotherapie aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder –Verzeichnisse gelten nicht.
  2. Die im Leistungsverzeichnis dieser Website angebotenen Preise gelten für Klienten, die als private Person um Coaching-Begleitung nachsuchen und bei denen es enggefasst um Themen geht, die der Privatsphäre, Persönlichkeitsentwicklung oder Bewältigung des persönlichen Alltags zugerechnet werden können.
  3. Alle Themen, die typisch zum Business gehören, wie z.B. der Entscheidungen im Geschäftsleben oder der Umgang mit Geschäftspartner, fallen nicht hierunter. Hierfür wird ein individueller Coaching Vertrag geschlossen, der eine dieser erhöhten Anforderung angemessene Vergütungsregelung enthält.
  4. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Klienten bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Klient auf Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Klienten eigene Honorare geltend zu machen.
  6. Lässt der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers für Psychotherapie/Coaches. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
  7. In den Fällen der Absätze 5. und 6. ist der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Klienten zwischen dem Dritten (z. B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
  8. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktiker für Psychotherapien/Coach nicht gestattet. Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Klienten für empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers/Coaches für Psychotherapie keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker für Psychotherapie empfohlen und vom Klienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.

§ 5 – Honorarerstattung durch Dritte

  1. Soweit der Klient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte (z.B. Krankenkasse oder Jugendamt) hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
  2. Soweit der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach den Klienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der Leistungen des Heilpraktikers für Psychotherapie/Coach beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
  3. Der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Klient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§ 6 – Vertraulichkeit der Behandlung

  1. Der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach behandelt die Klienten Daten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird.
  2. Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
  3. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
  4. Der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Klienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.
  5. Sofern der Klient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt der Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach diese Kosten- und Honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.

§ 7 – Rechnungsstellung

  1. Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Klient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung.
  2. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Klienten sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnosestellung.
  3. Wünscht der Klient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker für Psychotherapie/Coach dies entsprechend mitzuteilen.

§ 8 – Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

  1. Ich erbringe meine Coaching- oder Therapieleistung nach bestem Wissen und Gewissen. Soweit gesetzlich zulässig gegenüber Privatleuten, auf jeden Fall aber gegenüber Vollkaufleuten werden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sowie jegliche Vermögensschäden seitens des Klienten ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind unabdingbare Haftungsregelungen aus gesetzlichen Regelungen, insbesondere zu Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Entstehen in Fällen höherer Gewalt sowie aufgrund von Krankheit, Unfall oder unvorhergesehenen Widrigkeiten Leistungshindernisse, so hat der Klient Anspruch lediglich auf nachträgliche Leistungserfüllung, bei Unmöglichkeit der Leistung auf Entfall der Vergütungspflicht. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 9 – Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen des Werkvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen, durch die das Schriftformerfordernis aufgehoben wird. Sollten einzelne Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen weiterhin wirksam. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, eine der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommenden Vereinbarung in Schriftform zu treffen. Dies gilt ergänzend für Vertragslücken. Auf die

Vereinbarungen zwischen den Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Neu-Isenburg.

Neu-Isenburg, den 23.08.2021

Dipl. Päd. Werner A. Stahl

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